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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14.OVG   

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https://dejure.org/2015,17566
OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14.OVG (https://dejure.org/2015,17566)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.06.2015 - 6 A 11016/14.OVG (https://dejure.org/2015,17566)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG (https://dejure.org/2015,17566)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 154 Abs 1 S 3 BauGB, § 10a Abs 1 S 1 KAG RP, § 10a Abs 2 S 1 KAG RP
    Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen

  • esovgrp.de

    BauGB § 154,BauGB § 154 Abs 1,BauGB § 154 Abs 1 S 3,KAG § 10a,KAG § 10a Abs 1,KAG § 10a Abs 1 S 1,KAG § 10a Abs 2,KAG § 10a Abs 2 S 1
    Abgrenzbarer Gebietsteil, Abrechnungseinheit, Aufwand, Ausbauaufwand, Ausbauaufwendung, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, Außenbereich, Baulücke, bebautes Gebiet, Beitrag, Beitragsmaßstab, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Beitragssatzung, Bundesstraße, einheitliche ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 10a Abs. 1 S. 1
    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 875
  • DÖV 2015, 849
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 40.83

    Sanierungsgebiet - Beitragserhebung - Erschließungsanlage - Ordnungsmaßnahme

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14
    Die Privilegierung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB bezweckt nämlich, eine Doppelbelastung der Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet zu vermeiden, die sich aus einer Beitragserhebung und einer Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB für ein und dieselbe Maßnahme ergeben würde (vgl. BVerwG, 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris, unter Hinweis auf BT-Drucks. VI/510 S. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris; BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris) können Aufwendungen für die Herstellung oder Verbesserung von Straßen im Sanierungsgebiet nach Maßgabe der Vorschriften über die Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge nur dann auf die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets umgelegt werden, wenn und soweit sie nicht der Erschließung des Sanierungsgebiets, sondern der Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets dienen (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris).

    Die danach gebotene Aufspaltung einer einzelnen Erschließungsmaßnahme in einen sanierungsbedingten und einen nicht sanierungsbedingten Teil und dem folgend eine entsprechende Aufteilung der für diese Maßnahme entstandenen Kostenmasse ist aus der Natur der Sache nur möglich bei Teilen einer Erschließungsanlage, die hinreichend deutlich der einen oder anderen Erschließung zugeordnet werden können (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14
    Der nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Zusammenfassung des gesamten im baurechtlichen Innenbereich der Beklagten gelegenen Gebiets in einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen werde den Anforderungen nicht gerecht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 in den Verfahren 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 aufgestellt habe.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-) Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt.

  • BVerwG, 21.01.2005 - 4 B 1.05

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Sanierungsgebiet

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14
    Dieser Ausschluss gilt auch für landesrechtliche Straßenausbaubeiträge und ist nicht davon abhängig, dass die Maßnahmen für die Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich waren (BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris; BVerwG, 4 B 1.05, BauR 2005, 1142, juris).

    Gerade der Beitragsausschluss des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB zeigt, dass der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 10/6166 S. 59) angenommen hat, der für den Eigentümer mit der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sanierungsgebiet verbundene Vorteil schlage sich regelmäßig im Bodenwert nieder und führe deswegen zu einer Erhöhung des Ausgleichsbetrags (BVerwG, 4 B 1.05, BauR 2005, 1142, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10853/14

    Abgrenzbarer Gebietsteil, Anbaustraße, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14
    Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris).

    Denn die Bebauung entlang der aneinander anschließenden Straßen "C..." (Z...-Stadt) und "M... Straße" (Z...-M...) weist keine dazwischen liegenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang auf (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris).

  • BVerwG, 28.04.1999 - 8 C 7.98

    Erschließungsanlage im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14
    Dieser Ausschluss gilt auch für landesrechtliche Straßenausbaubeiträge und ist nicht davon abhängig, dass die Maßnahmen für die Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich waren (BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris; BVerwG, 4 B 1.05, BauR 2005, 1142, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris; BVerwG, 8 C 7.98, KStZ 1999, 189, juris) können Aufwendungen für die Herstellung oder Verbesserung von Straßen im Sanierungsgebiet nach Maßgabe der Vorschriften über die Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge nur dann auf die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets umgelegt werden, wenn und soweit sie nicht der Erschließung des Sanierungsgebiets, sondern der Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets dienen (BVerwG 8 C 40.83, BVerwGE 68, 130, juris).

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14
    Denn die Beendigung der ausdrücklich im Rahmen der Sanierung vorgesehenen Baumaßnahmen allein ist noch kein hinlängliches Zeichen dafür, dass die Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB tatsächlich "durchgeführt" ist (BVerwG, 4 C 11.13, BVerwGE 149, 211, juris).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 4 C 31.13

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Hagedorn-Verfahren;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14
    Bis zu diesem Abschluss der Sanierung fließen die Auswirkungen von Straßenbaumaßnahmen, also auch derjenigen der Jahre 2012 bis 2014 in der S...straße, in den Bodenwert ein (vgl. BVerwG, 4 C 31.13, NVwZ 2015, 531, juris).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14
    Mit dem rückwirkenden Erlass der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 20. November 2014 - ABS - liegt im für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.81, BVerwGE 64, 218, juris) eine nicht zu beanstandende satzungsrechtliche Grundlage vor.
  • VG Neustadt, 02.03.2012 - 1 L 113/12

    Wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14
    a) Auch wenn - wie hier - gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG i. V. m. § 3 Abs. 2 ABS bei der Ermittlung des Beitragssatzes an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen auszugehen ist, reicht es für das Entstehen der Beitragspflicht nicht aus, dass ein Durchschnittssatz aufgrund prognostizierter Aufwendungen für einen Fünfjahreszeitraum festgesetzt wurde (vgl. OVG RP, 6 B 10720/11.OVG; VG Neustadt/Wstr., 1 L 113/12.NW, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.10.2010 - 6 A 10164/09

    Stadt Neustadt a. d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme Klemmhof

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - 6 A 11016/14
    Maßgeblicher Wertermittlungsstichtag i. S. d. § 3 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung ist nämlich der Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung, also der Aufhebung der Sanierungssatzung (§§ 154 Abs. 3, 162 BauGB) durch die Satzung der Beklagten vom 16. März 2015 (vgl. OVG RP, 6 A 10164/09.OVG, LKRZ 2011, 19, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 6 C 10085/12

    Abrechnungseinheit, Anbaustraße, Antragsbefugnis, Ausbau, Ausbaubeitrag,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 6 A 11031/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge - einheitliche öffentliche Verkehrseinrichtung

    Ein solcher Einschnitt hebt im Allgemeinen den Zusammenhang einer Bebauung auf (vgl. für die Saar: OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG - KStZ 2015, 75, juris; für die Mosel: OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, esovgrp).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 6 A 10578/17

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG - (NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213) entschieden hat, durfte die Beklagte in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ABS die Abrechnungseinheit 1 (Z-Stadt und Z) als einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG festlegen.

    b) Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, die Bildung der Abrechnungseinheit 1 sei wegen der trennenden Wirkung der Bundesstraße 421 (Notenau/Kastellauner Straße) zu beanstanden, folgt ihr der Senat aus den bereits im Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG - (NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213) erläuterten Gründe nicht.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213; Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, KStZ 2015, 75) kann von einer zusammenhängenden Bebauung, die die Konstituierung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen nach § 10a KAG rechtfertigt, nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen.

  • VG Neustadt, 04.11.2015 - 1 K 443/15

    Bildung einer Abrechnungseinheit

    Außenbereichsflächen von nicht unbedeutendem Umfang, jedenfalls mehrere hundert Meter breite Außenbereichsflächen, entfalten im beitragsrechtlichen Sinn eine trennende Wirkung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015 - 6 A 11016/14).

    Von einer Außenbereichsinsel (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.3.2015 - 6 A 10054/15) kann hier genauso wenig ausgegangen werden, wie von einer Baulücke (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015, a.a.O.; U. v. 9.3.2015, a.a.O.) .

    Außer von den bezeichneten Außenbereichsflächen geht zudem auch von der außerorts verlaufenden B270 eine trennende Wirkung aus, anders als etwa von einer innerorts verlaufenden vergleichsweise schmalen Bundesstraße (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015, a.a.O.).

    Denn dieses sieht - wie in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.6.2015 - 6 A 11016/14; Beschluss vom 1.8.2011 - 6 B 10720/11 u.a.) auch im B-Modell die Erhebung jährlicher Beiträge auf der Basis dieser Schätzung, also " den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ", vor.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2019 - 6 A 11610/18

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen; Anbaustraßen

    21 Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213).

    Solche Außenbereichsflächen oder diesen ähnliche größere unbebaubare Flächen (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Juli 2018 - 6 C 11654/17.OVG - für die Saar: OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, KStZ 2015, 75; für die Mosel: OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, esovgrp) haben unabhängig davon eine trennende Wirkung, ob sie ohne ins Gewicht fallende Wartezeiten oder andere Hindernisse überwunden werden können (hierzu OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 - 6 A 10945/17.OVG -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 6 A 10681/16

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge

    Diese Bestimmung regelt also lediglich die Ermittlung des Beitragssatzes, nicht aber die Entstehung der Beitragspflicht, für die das Jährlichkeitsprinzip des § 10a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAG gilt (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, KStZ 2015, 213).

    Sollten allerdings in den Jahren 2015 und 2016 keinerlei Aufwendungen für den Straßenausbau in der Abrechnungseinheit H. angefallen sein, wäre insoweit keine wiederkehrende Beitragsschuld entstanden (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, KStZ 2015, 213; OVG RP, Beschluss vom 21. August 2012 - 6 C 10085/12.OVG - AS 41, 218).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2020 - 6 A 11666/19

    Ausbaubeiträge für die Einrichtung sämtlicher Anbaustraßen im Gemeindegebiet

    17 a) Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn ist nicht auszugehen, wenn Außenbereichsflächen von mehr als nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213).

    18 Nach der Senatsrechtsprechung kann von Außenbereichsflächen untergeordneten Ausmaßes bei Baulücken, die einen zusammenhängend bebauten Bereich im Allgemeinen nicht trennen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, KStZ 2015, 213: vier unbebaute Baugrundstücke), gesprochen werden, nicht jedoch beispielsweise bei Außenbereichsflächen, die sich auf mehr als einem Kilometer zwischen den bebauten Bereichen erstrecken (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11862/16.OVG -, KStZ 2017, 236).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17

    Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag; Bebauungszusammenhang; Flusslauf;

    Von Baulücken, die einen zusammenhängend bebauten Bereich im Allgemeinen nicht trennen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, KStZ 2015, 213), kann insoweit nicht die Rede sein.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2018 - 6 C 11654/17

    Einschätzungsspielraum bezüglich eines räumlichen Zusammenhangs trotz

    Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2018 - 6 A 10308/18

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge; Systemwechsel vor Entstehen der Beitragspflicht;

    Von einer zusammenhängenden Bebauung, die regelmäßig eine Aufteilung des Gemeindegebiets (bzw. Stadtteils) in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich macht, kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2023 - 6 C 10098/23

    Wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen; sachliche

    a) Nach der Senatsrechtsprechung kann von Außenbereichsflächen untergeordneten Ausmaßes i.S.v. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG bei Baulücken, die einen zusammenhängend bebauten Bereich im Allgemeinen nicht trennen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 - 6 A 11016/14.OVG -, KStZ 2015, 213 ), gesprochen werden, nicht jedoch beispielsweise bei Außenbereichsflächen, die sich auf mehr als einem Kilometer zwischen den bebauten Bereichen erstrecken (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11862/16.OVG -, KStZ 2017, 236 ).
  • VG Koblenz, 22.09.2016 - 4 K 822/15

    Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg ist unwirksam.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2018 - 2 K 1876/16

    Möglichkeit eines satzungsrechtlichen Systemwechsel in Gestalt der Einführung

  • VG Koblenz, 22.09.2016 - 4 K 798/15

    Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von

  • VG Koblenz, 19.07.2021 - 4 K 11/21

    Straßenausbaubeitrag; Bedeutung eines einseitigen absoluten Halteverbotes

  • VG Neustadt, 20.01.2016 - 1 K 649/15

    Ausbaubeitragsrecht: Keine unterschiedlichen Beitragssätze; rückwirkende

  • VG Neustadt, 08.03.2017 - 1 L 161/17

    Abgabenrecht, Aufwand, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragssatzung, B-Modell,

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